Gartenordnung

Blumen- und Gartenfreunde Dürnau e.V.

Gartenordnung

für die Dauergartenanlage „Letten“
des Vereins „Blumen- und Gartenfreunde Dürnau e.V.“

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Vorwort

Kleingärten dienen der nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung für den Eigenbedarf und der Erholung in freier Natur. Kleingartenanlagen sind Bestandteil des öffentlichen Grüns.
Sie erfüllen wichtige ökologische und klimatische Ausgleichsfunktionen.
Die Bewirtschaftung der Gärten ist so durchzuführen, dass Boden – Wasser – und Luft sowie die Tier- und Pflanzenwelt geschützt bzw. positiv beeinflusst werden. Die Pflege eines gutnachbarlichen Verhältnisses, die Rücksichtnahme zum Nachbarn, die gegenseitige Hilfe und die sachgemäße Bewirtschaftung des Gartens sind Fundamente des Zusammenlebens. Es ist daher Pflicht eines jeden Pächters, diese Grundsätze zu beachten.
Zur Erhaltung der Ordnung haben sich die Pächter der Anlage nachstehende Gartenordnung gegeben. Sie ist Bestandteil des Pachtvertrages und wird mit der Vertragsunterzeichnung vom Pächter anerkannt. Verstöße gegen die Gartenordnung berechtigen den Verpächter zur Kündigung. ( siehe § 5 und 6 des Unterpachtvertrages )

 

  • 1 Nutzung

Kleingärten können als Nutzgarten und zur Erholung in gemischter Form genutzt werden.
Dieser Zweck muss auch in der Gartenordnung zum Ausdruck kommen. Der Anbau einseitiger Kulturen oder solchen von größerem Ausmaß als zur Eigenversorgung erforderlich, ist nicht gestattet. Kleingärtnerische Nutzung ist nur dann gegeben, wenn der Garten als Nutzgarten oder in gemischter Form als Erholungs- und Nutzgarten bewirtschaftet wird. ( BKleiGG  § 1 vom 13.09.2001 )
Rasenflächen sollen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Anbau von Kulturen stehen. Naturbelassene und ökologisch bewirtschaftete Gärten dürfen nicht den Eindruck einer Vernachlässigung der Gartenpflege hervorrufen.
Die Nutzung des Gartens und der Baulichkeit zu gewerblichen Zwecken ist nicht gestattet.
Bei der Anpflanzung von Obst- und Beerensträucher ist der Abstand so zu bemessen, dass Nachbargärten nicht beeinträchtigt werden ( Schattenbildung ).
Kranke Bäume sind zu entfernen. Bei Befall von Feuerbrand sind diese Gehölze sofort zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen ( verbrennen ). Bei Verdacht auf Feuerbrand muss dies sofort der Vereinsleitung mitgeteilt werden.
In der Zeit vom 1. März bis 30. September dürfen Bäume, Sträucher und Hecken nicht in das alte Holz zurück geschnitten, erheblich beschädigt, zerstört oder gerodet werden. (Vogelschutz).
Bäume, Sträucher und Baulichkeiten, die lt. bisheriger Gartenordnung nicht erlaubt waren und trotzdem angepflanzt wurden, sind bei der Gartenabgabe durch den Pächter zu entfernen. Bei fruchtloser Beseitigungsaufforderung kann der Verpächter auch auf Kosten des Pächters die Beseitigung vornehmen lassen.
Das Anpflanzen von hochstämmigen Obstbäumen, Waldbäumen sowie höheren Zierbäumen ist nicht gestattet. Ausgenommen ist ein Halbstamm, der in direkter Zuordnung zur Gartenlaube zur Beschattung des Sitzplatzes dient. Süßkirschen und Walnussbäume sind nicht erlaubt. Ausgenommen Süßkirschen auf schwach wachsenden Unterlagen. Heimische Gehölze sind fremdländischen vorzuziehen.
Das Anpflanzen von Nadelgehölzen ist untersagt. Ebenso Hecken und Zäune zwischen den Parzellen ( siehe Bebauungsplan ).
Pflanzenabfälle aus dem Garten sind im Rahmen einer ordnungsgemäßen Kompostierung zu verwerten. Das Anlegen von Abfallplätzen ist nicht gestattet.
Komposthaufen und Behälter sollen als Sichtschutz und zur Beschattung umpflanzt werden. Die Ausführung muss ordentlich und unauffällig sein. Die Höhe darf einen Meter nicht übersteigen. Der Grenzabstand muss mindestens einen Meter betragen. Die örtlichen Gewässerschutzrichtlinien und die Vorschriften zum Grundwasser sind einzuhalten.

  • 2 Kulturmaßnahmen

Der Pächter ist verpflichtet, die Kulturen innerhalb des Gartens fachgerecht zu pflegen. Dies betrifft auch den Schnitt der Gehölze, den Pflanzenschutz und die Bodenpflege. Eine naturnahe, biologische Bewirtschaftung ist anzustreben. Der Gartenboden ist durch Kompost und andere organische Dünger sowie durch Gründüngung, Mulchen, Mischkulturen usw. gesund zu erhalten. Die Düngung ist eng an den tatsächlichen Bedarf zu orientieren.
Bei der Schädlingsbekämpfung sind Umweltbelastungen auszuschließen. Diese sind naturnah durchzuführen. Das Pflanzenschutzgesetz von Baden- Württemberg ist einzuhalten.
Dem integrierten Pflanzenschutz ist Vorrang einzuräumen. Chemische Mittel zur Unkrautbekämpfung ( Herbizide ) dürfen nicht eingesetzt werden.
Auf Beschluss können verschiedene Maßnahmen durch Beauftragte der Vereinsleitung durchgeführt werden. Die Kosten hierfür können anteilsmäßig auf die Pächter umgelegt werden.
Nützlinge ( Vögel – Igel – Echsen – Amphibien – Insekten usw. ) sind zu schützen und zu fördern. Arten- und Pflanzenvielfalt ist anzustreben.

  • 3 Fachberatung

Im eigenen Interesse und im Hinblick auf die Gemeinschaft ist der Gartenpächter verpflichtet, an den fachlichen Veranstaltungen ( Vorträge, Kurse und Gartenbegehungen ) teilzunehmen. Sie dienen dem Ziel, die fachlichen Voraussetzungen zum naturgemäßen Gärtnern zu erwerben und zu erweitern.
Der Pächter ist gehalten, in allen gärtnerischen Belangen die Vereinsfachberatung anzusprechen und sich Erfahrungen und Ratschläge zunutze zu machen.

  • 4 Tierhaltung

Tierhaltung innerhalb der Gartenanlage ist nicht gestattet. Durch vorübergehend mitgebrachte Tiere darf keine Beeinträchtigung von Personen oder Sachen in der Gartenanlage erfolgen. Die Bienenhaltung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Vereinsleitung.
Hunde sind an der Leine zu führen. Die Pächter sind für die Beseitigung des Hundekots verantwortlich.

  • 5 Wegbenutzung und Wegunterhaltung

Die Wege innerhalb der Anlage dürfen nur nach den jeweiligen Bestimmungen befahren werden. Für Schäden haftet der Verursacher. Die Vereinsleitung kann das Befahren der Wege zeitweilig oder grundsätzlich untersagen. Wenn Materialien auf Wegen abgeladen werden müssen, ist für deren sofortige Beseitigung zu sorgen. Die Unterhaltung der Wege innerhalb der Anlage erfolgt nach Maßgabe des Verpächters. Kraftfahrzeuge dürfen nur an den hierfür vorgeschriebenen Parkplätzen abgestellt werden.
Gäste und Besucher haben die Parkplätze außerhalb der Anlage zu benutzen. Mitglieder und Pächter haben für die Einhaltung der Vorschrift zu sorgen und diese ggf. ihren Freunden und Bekannten mitzuteilen.. Dies gilt auch für kurzfristigen Besuch. Das Befahren der Wege ist nur für Mitglieder zum Be- und Entladen gestattet.
In der Anlage darf nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Im übrigen ist das Befahren der Wege – im Interesse aller Mitglieder – auf das Notwendigste zu beschränken.
( Anliegerschutz )
An Sonn- und Feiertagen ist das Befahren der Wege, auch zum Be- und Entladen, gänzlich untersagt. Ausnahmen bei der Nutzung des Vereinsheimes sind mit dem Vorstand abzusprechen. Sonderregelung für Schwerbehinderte ( Gehbehinderung ) werden von der Vereinsleitung auf Antrag gestattet. Dieser Personenkreis erhält einen Berechtigungsschein.

  • 6 Einfriedung

Die Einfriedungen und Umzäunungen haben nach dem jeweiligen Bebauungsplan und nach Maßgabe des Verpächters zu erfolgen. Diese sieht vor, dass die Zäune innerhalb der Anlage in einem angemessenen Zeitraum zu entfernen sind. Neue Einfriedungen sind nicht erlaubt. Ausnahmen sind die Einfriedungen an den Hauptwegen.

  • 7 Baulichkeiten

Baulichkeiten dürfen nur nach dem Bebauungsplan erstellt werden. Die Erstellung von Baulichkeiten und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der Genehmigung des Verpächters. Unter sonstigen baulichen Anlagen sind u.a. Baulichkeiten ohne bauliche Verbindung zur Gartenlaube, An- und Ausbauten der Gartenlaube, Pergolen usw. und außerdem alle Anlagen zu verstehen, die für die kleingärtnerische Nutzung nicht erforderlich sind. Der Bauantrag ist in zweifacher Ausführung zu stellen.
Auf jeder Parzelle darf nur eine Laube in einfacher Bauweise, ( § 3 Absatz 2 B Klein G ) mit höchstens 12 qm Grundfläche und einem überdachten Freisitz ( Überdachung Lichtdurchlässig ) mit höchstens 9 qm errichtet werden. Die Außenwände der Gartenlauben sind in der Farbe der Natur anzupassen, z.B. Holzverkleidung naturbelassen oder braun.
Leuchtende Farben und reflektierende Materialien sind nicht zulässig. Bei bestehenden verputzten Gartenlauben ist eine Fassadenbegrünung vorzusehen. ( § 73 (1) LBO )
Die Traufhöhe darf 2,10 m und die Dachhöhe 3,00 m nicht übersteigen. ( n. Bebauungsplan )
Die Laube darf nach ihrer Beschaffenheit nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
Die Laube darf nicht für gewerbliche Zwecke benutzt werden. Jeglicher Handel, insbesondere der Verkauf und Ausschank von Getränken, auch bei Erwirkung einer Verkaufs- und Schankerlaubnis, ist unzulässig.
Das Aufstellen von Holz-Kohle- und Ölöfen in der Laube ist untersagt. Ebenso das Anbringen von Antennen und Parabolspiegeln ist nicht erlaubt.
Solaranlagen sind bis zu 1,65 qm zulässig, wenn sichergestellt ist, dass diese nicht auffällig erscheinen.
Die Anlage darf lediglich zum Ausleuchten der Laube und des Freisitzes benutzt werden. Eine Solar- Wasserpumpe ist zulässig. Bei der Gartenablösung erfolgt keine Schätzung, kein Zwang zur Übernahme.
Die ordnungsgemäße Unterhaltung der Baulichkeiten wird dem Pächter zur Pflicht gemacht. Hierzu gehört die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften des Bebauungsplanes und des Generalpachtvertrages mit der Württembergischen Landsiedlung.
Die auf der Kleingartenparzelle erstellten Baulichkeiten und vorgenommenen Bepflanzungen werden nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks nach §§ 90 ff Bürgerliches Gesetzbuch. Das Gleiche gilt für beim Pächterwechsel übernommenen Baulichkeiten und Bepflanzungen.
Trocken- und Feuchtbiotope oder Teichstellen sollten eine Größe von 6 qm und eine Tiefe von 1,00 m nicht überschreiten und aus ökologischen Gründen an einer Seite eine Flachzone aufweisen. Sie dürfen nicht betoniert sein. Der Grenzabstand von 1,00 m zum Nachbargarten ist einzuhalten. Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von Kleinkindern sind vom Pächter anzubringen. Für Unfälle jeglicher Art haftet der Gartenpächter. Bei der Gartenablösung besteht kein Zwang zur Übernahme. Bei der Gartenablösung erfolgt keine Schätzung. Bei Nichtübernahme muss eine Beseitigung erfolgen.
Die vorhandenen Brunnen haben Bestandsschutz, weitere Brunnen dürfen nach dem Wasserschutzgesetz nicht mehr gegraben werden. Der Pächter hat für eine evtl. Entfernung die Kosten zu tragen.
Ein Foliendach zum Schutz vor Pilzkrankheiten bei Tomaten und Gurken kann im ordentlichen Zustand erstellt werden und darf eine max. Fläche von 6 qm bei einer Höhe von 1,80 m nicht überschreiten und kann an drei Seiten geschlossen sein, dabei muss eine Breitseite offen bleiben.
Es darf ein Frühbeet erstellt werden. Die Größe von max. L:3,00 m x B:1,00 m x H:0,80 m darf nicht überschritten werden. Des weiteren darf ein Hochbeet mit den Abmessungen von  max. L:3,00 m x B:1,00 m x H:0,80 m aufgebaut werden. Dieses soll aus Holz gefertigt oder ein handelsübliches Modell sein.
Ein feststehender Grill ist nur bis zu einer Höhe von zwei Metern zulässig. Er muss jedoch in das Gesamtbild der Parzelle integriert sein. Offene Grillstellen sind nicht erlaubt.
Ein Partyzelt darf nur für die Dauer des Zweckes aufgestellt sein. Längere Aufstellzeiten sind nicht zulässig. Grundsätzlich müssen Baulichkeiten jeglicher Art von der Vereinsleitung genehmigt werden. Der Antrag ist schriftlich einzureichen.  Dazu gehören :  Gartenlauben ( Anbauten ) Biotope, Pergola, Solaranlagen usw.

  • 8 Gemeinschaftsarbeit

Gemeinschaftsarbeit ist Pflicht. Sie dient in erster Linie der Errichtung und Erhaltung der Kleingartenanlage und deren Einrichtungen. Bei Verhinderung oder Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen kann Ersatz gestellt werden.
Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit werden durch Beschluss des Ausschusses ein finanzieller Ersatz festgelegt. Die Pflicht zur Gemeinschaftsarbeit wird dadurch nicht ersetzt. Der finanzielle Ersatz beträgt z.Zt. 15.00 € pro Stunde. Eine Mindestanzahl von Arbeitsstunden ist zu leisten, die jährlich festgelegt werden.
Der Vorstand kann Sonderarbeitsstunden ansetzen.
Arbeitsstunden können auf einen anderen Pächter übertragen werden.
Pächter, die an Gemeinschaftsarbeit teilnehmen, sind versichert.
Keine Gemeinschaftsstunden werden gutgeschrieben für den Auf – und Abbau bei Festen sowie bei der Mitarbeit von Festlichkeiten.
Außerdem sind die Anlieger von Haupt- und Nebenwegen dazu verpflichtet, den Weg vor ihrem Garten zu pflegen und von Unkraut zu befreien. Bei Bewuchs, der in die Haupt- und Nebenwege hinein ragt, ist ein regelmäßiger Rückschnitt vorzunehmen.

  • 9 Kompost / Düngung

Der Pächter ist verpflichtet, auf seiner Gartenparzelle einen Kompostbehälter anzulegen. Die anfallenden organischen Abfälle sind zu kompostieren und im Garten als Dünger zu verwenden. Der Gartenboden ist durch Kompost und andere organische Dünger sowie durch Gründüngung, Mulchen und Mischkulturen gesund zu halten.
Das Abbrennen von Abfällen im Garten und im Außenbereich ist verboten.
Bei gemeinsamen Aktionen in der Dauergartenanlage z.B. Bodenuntersuchungen nehmen die Pächter teil und tragen die entsprechenden Kosten.

  • 10 Recht und Ordnung

Der Pächter und seine Angehörigen sowie seine Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Anlage gefährdet und das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt. Es ist daher nicht gestattet, mit lärmverursachenden Geräten die Gemeinschaft zu stören. Die Benutzung von Motorgeräten kann vom Verpächter auf bestimmte Ruhezeiten festgelegt werden.
Vom 15. Mai bis 30. September dürfen am Samstag ab 14:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen keine motorbetriebenen Geräte in der Anlage benutzt werden.
Eigenmächtige Änderungen von Anlagen und Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, sind untersagt.
Jeder Pächter ist verpflichtet, sich über die Bekanntmachungen des Vereins zu informieren.
( z.B. Schaukasten / Gemeindeblatt )
Mit dem Pächter wird vereinbart, dass die Versicherungspflicht bei der Anlage und Unterhaltung von Gefahrenquellen ( z.B. Biotope – Regentonnen – Kinderspielgeräten usw. ) und die damit zusammenhängige zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortung ausschließlich ihn als Pächter trifft.
Die Regelung der bisherigen Gartenordnung wird aufgehoben und durch diese ersetzt.

  • 11 Allgemeines

Die Bestimmungen des Pachtvertrages haben vor denen der Gartenordnung Gültigkeit.
Die Gartenordnung ist Bestandteil des Pachtvertrages und ist für alle Pächter bindend!
Bei Verstößen gegen die Gartenordnung und nach schriftlicher Abmahnung kann der Garten gekündigt werden und es kann zum Vereinsausschluss führen. ( siehe Unterpachtvertrag )
Kosten, die aufgrund von Verstößen gegen den Pachtvertrag und der Gartenordnung festgelegten Bestimmungen entstehen, sind vom Pächter zu tragen.
Über Änderungen oder in allen dieser Gartenordnung nicht geregelten Fällen entscheidet der Vorstand.

  • 12 Inkrafttreten

Die Gartenordnung wurde in der ordnungsgemäß einberufenen Hauptversammlung
am 28.01.2017 im Feuerwehrgerätehaus Dürnau beraten und per Handzeichen

Mit: ______einstimmig_________ Stimmen

Gegen: _________0___________ Stimmen

Bei: ___________0__________ Stimmenthaltungen

angenommen.

Dürnau, den ___28.01.2017______

Vorstand:
1. Vorsitzende:   Peter Schmolka
2. Vorsitzende:   Alfred Elschner
Kassier:              Berthold Schmid
Schriftführerin:    Bettina Stolz

 

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Gartenordnung Stand 2017