Cannabisanbau

Blumen- und Gartenfreunde Dürnau e.V.

 

                                     Legalisierung privater Cannabisanbau –

                                     Nicht zulässig in den Kleingartenanlagen

 

Ab 01.April 2024 ist der private Anbau von gleichzeitig bis zu 3 (weiblichen) Cannabispflanzen zulässig (§ 9 Abs. 1 Cannabisgesetz (CanG)Anforderungen an den privaten Eigenanbau), jedoch mit der Voraussetzung eines umfassenden Zugriffschutzes insbesondere vor Kindern und Jugendlichen verbunden, der sich in einer Kleingartenparzelle als Bestandteil einer öffentlich zugänglichen Kleingartenanlage praktisch nicht mit ausreichender Sicherheit umsetzen lässt (§ 10 Abs. 1 CanC – Schutzmaßnahmen im privaten Raum, Auswirkungen auf die Nachbarschaft).

Eine weitere Bestimmung lautet, dass von dem Anbau keine „Belästigungen und Störungen für die Nachbarschaft“ ausgehen dürfen (§ 10 Abs. 2 CanC).

 Auch diese Einschränkung steht einem Cannabis-Anbau in Kleingartenanlagen entgegen, da zu erwarten ist, dass sich ein Teil der durch die Neuregelung „umgelenkten“ Beschaffungskriminalität in die Anlagen verlagert und dadurch auch die Zahl anderer Delikte wie Einbrüche und Brandstiftungen zunimmt.

 Der gezielte Anbau sowie die Duldung von Pflanzen mit einem gesetzlichen Anbauverbot (Betäubungsmittelgesetz, EU-Verordnung zur Eindämmung invasiver gebietsfremder Pflanzen, etc.) ist weder auf den Parzellen noch auf der Gemeinschaftsfläche zulässig

Pflanzen, die in unverarbeiteten Zustand als Rauschmittel verwendet werden können, dürfen auf der gesamten Fläche der Kleingartenanlage nicht angebaut werden, also weder auf den Parzellen noch auf der Gemeinschaftsfläche.

Dies gilt insbesondere für Hanf (Cannabis sativa = C. indica) unabhängig von seinem Wirkstoffgehalt und Schlafmohn (Papaver somniferum).

                                                   Im Auftrag des Präsidiums des Landesverbands

 

                                                                                     Die Vereinsleitung